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Bund für Umwelt und
Naturschutz Deutschland
Landesverband Sachsen e.V.

Kreisgruppe Delitzsch-Eilenburg
Hans-Udo Weiland

25. April 2003









Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester Abfälle durch thermische Verfahren, Biomassekraftwerk am Standort Delitzsch

AZ.: 64-8823.12-08.01-19060-01/1.TG






Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den o.a. Bescheid legen wir hiermit fristgemäß


W i d e r s p r u c h


ein.

Wir waren am Scopingverfahren beteiligt und haben rechtzeitig Einwendungen gegen die ausgelegten Unterlagen erhoben und diese im Erörterungsverfahren ausdrücklich aufrecht erhalten. Unseren Einwendungen und Anträgen wurde, von geringfügigen Ausnahmen abgesehen, nicht entsprochen. Aus unserer Sicht verstößt das Vorhaben eklatant gegen geltendes Recht und darf daher nicht genehmigt werden.

Im einzelnen begründen wir unseren Widerspruch wie auf den nachfolgenden sieben Seiten dargestellt. Wir sind gern bereit, die aufgeführten Aspekte mit Ihnen näher zu erörtern.
Sollten Sie unserem Widerspruch nicht abhelfen können, bitten wir um einen rechtsfähigen Bescheid.

Begründung:

1. Der Untersuchungsumfang der vorgelegten UVU wurde ursprünglich unter Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände einvernehmlich festgelegt. Eine nachträgliche Änderung, in diesem Falle Reduzierung des Untersuchungsumfangs, hätte zumindest mit den beteiligten Naturschutzverbänden erörtert werden müssen. Die vom RP (Immissionsschutz) hier gewählte Verfahrensweise stellt eine gesetzeswidrige Beschneidung der Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzverbände dar.

2. Aus den Unterlagen geht nicht eindeutig hervor, ob die Aufbereitungsanlage inkl. einer Großlagerung von Altholz und aufbereitetemHolz nur deshalb nicht mehr Bestandteil des Biomassekraftwerks ist, weil diese von einem anderen Betreiber in einem separat zu durchzuführenden Genehmigungsverfahren behandelt werden soll oder ob auf eine solche Anlage an dem ursprünglich geplanten Ort sowie im weiteren Umkreis überhaupt verzichtet wird.
Sollte das Planverfahren für die Aufbereitungsanlage aus welchem Grund auch immer parallel zu dem Biomassekraftwerksverfahren betrieben werden, sind die Auswirkungen gem. UVPG in jedem Fall mit zu untersuchen und zu bewerten.

3. Die Auswirkungen der Emissionen der Abluft aus der Aufbereitung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle in Form von Altholz der Klasse III und IV auf die Schützgüter nach UVPG sind unabhängig von des Festsetzungen der TA-Luft zu ermitteln und zu bewerten.
Zur vom UVPG geforderten Beschreibung des Vorhabens gehört die stoffbezogene Analyse der Staubinhaltsstoffe. Deren Auswirkungen sind zu untersuchen und zu bewerten. Wie sich die Staubinhaltsstoffe von denen der Verbrennungsanlage unterscheiden spielt bei dieser Betrachtung keine Rolle.

4. Die Behauptung, daß alle organischen Bestandteile aufgrund der hohen Temperaturen bei der Verbrennung in Wasserdampf und Kohledioxid umgesetzt bzw. dann in Dioxinen und Furanen enthalten sind, ist nicht bewiesen und wird bestritten. Die Ausführungen zu TOC und PAK basieren auf der irrigen Annahme, dass die Einhaltung von Grenzwerten der TA-Luft oder anderer Regelwerke automatisch den Nachweis für Umweltverträglichkeit beinhaltet.
Grenzwerte, wie sie in der Ta-Luft oder in BImSCHV geregelt sind, stellen den maximalen Rahmen einer zulässigen Belastung dar. Innerhalb dieses Rahmens ist im vorliegenden Fall aber die Umweltverträglichkeit bezogen auf die betroffenen Schutzgüter zu prüfen. das ist gesetzeswidrig unterlassen worden.

5. Auf die Untersuchung der Auswirkungen des Arsens nur deshalb zu verzichten, weil Cadmium in höherer Konzentration vorliegt, widerspricht den Anforderungen des UVPG, wonach alle Auswirkungen auf die Schutzgüter zu Untersuchen sind. Außerdem ist zu prüfen, welche Stoffe in welchen Konzentrationen und Mengen und mit welchen Auswirkungen bei Störungen in der Abgasreinigung emittiert werden.

6. Welche PCB-Emissionen in NRW bei der Altholzverbrennung ermittelt wurden, ist für die Beurteilung des vorliegenden Antrag völlig irrelevant. Die zu erwartenden PCB-Konzentrationen sind abhängig vom Ausgangsmaterial und vom Prozeß und müssen anlagenbezogen ermittelt werden.

7. Da der Betrieb technischer Anlagen erfahrungsgemäß nicht immer störungsfrei läuft, ist eine Reduzierung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den bestimmungsgemäßen Betrieb unzulässig. Menschliches und technisches Versagen muß in die Betrachtung mit einbezogen werden und auf dieser Basis die möglichen Auswirkungen ermittelt und bewertet werden. Ebenso stellt die Berufung auf die Betriebsanweisung keinerlei Schutz vor Emissionen beim Abkippen der Holzschnitzel in der Halle dar. Wenn nicht zweifelsfrei eine Kontamination der Umwelt ausgeschlossen werden kann, und hierzu reicht eine Betriebsanweisung keinesfalls aus, dann müssen die Folgen einer möglichen Kontamination auch untersucht werden.

8. Bezüglich möglicher Kontaminationen der Umwelt bei Bränden darf nicht von einer mittleren Windgeschwindigkeit ausgegangen werden, sondern von der maximal bislang gemessenen. Die Wahrscheinlichkeit eines Brandes bei Sturm ist genauso groß wie bei Windstille, wenn beide Situationen mit gleicher Häufigkeit eintreten. Hier mit Mittelwerten zu arbeiten ist Augenwischerei zum Nachteil der möglicherweise betroffenen Menschen. Bei einer relativ häufig auftretenden Windgeschwindigkeit von 16 m/sec erreicht der giftige Qualm bereits nach 60 Sekunden die Ortschaften. Zu dieser Zeit beginnt dann auch die automatische Löscheinrichtung zu arbeiten. Selbst, wenn die Löscheinrichtung, was nicht anzunehmen ist, innerhalb einer weiteren Minute den Brand vollständig zum Erlöschen bringt, sind die Menschen in den betroffenen Siedlungen bereits zwei Minuten lang den giftigen Kontaminationen ausgesetzt. Ferner kann auch bei einer automatischen Feuerlöscheinrichtung nicht von einem hundertprozentig einwandfreien Funktionieren ausgegangen werden. Daher muß untersucht werden, welche Auswirkungen ein solch katastrophales Ereignis auf die Schutzgüter nach UVPG hat.

9. In der Antragsergänzung vom 24.1.2003 wird die die Abfallart 191206 beantragt. Das stellt eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrags dar, die weitere Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit erfordert. Auch hier hätten die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt werden müssen, um u.a. in einem neuen Scopingverfahren den Untersuchungsrahmen zu überarbeiten. Die Verbrennung dieser Abfallart stellt außerdem einen eklatanten Verstoß gegen das EEG und die Biomasseverordnung dar. Außerdem stimmen die in der UVU angegebenen Schadstoffarten und Schadstoffmengen nicht mehr mit der Realität überein.

10. Die Auswirkungen der Staubemissionen auf die Schutzgüter nach UVPG sind unter Berücksichtigung der Vorbelastung in jedem Fall zu untersuchen und zu bewerten, unabhängig von der Irrelevanzgrenze der TA-Luft. Die Behauptung, daß keine Möglichkeit mehr gegeben ist, unkontrollierte diffuse Staubemissionen freizusetzen, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach Mensch und technische Systeme trotz aller Vorkehrungen versagen können. Außerdem ist nicht geklärt, wie ein teilweiser oder kompletter Ausfall von Filtersystemen festgestellt wird und welche Reaktionszeiten in Ansatz zu bringen sind.

11. Auch für die Cadmium- und Thallium-Emissionen reicht es nicht, die Zusatzbelastung durch das BMKW nach TA-Luft als irrelevant einzustufen. Vielmehr ist auch hier unter Berücksichtigung der Vorbelastung die Auswirkung auf die Schutzgüter nach UVPG zu ermitteln und zu bewerten.

12. Die Berechnung der Emissionen und damit der Immissionen geht von falschen Voraussetzungen aus. Entgegen den Vorgaben der 17. BImSchV wird im vorliegenden Verfahren mit einem zu niedrigen Sauerstoffanteil im Abgas gerechnet, das führt zu einer fehlerhaften (viel zu niedrigen) Berechnung der Schadstoffmenge. In diesem Zusammenhang ist auch die Entstickungsanlage in Frage zu stellen, die den Anforderungen der 17. BImSchV nicht genügt.

13. Die im Wortprotokoll des Erörterungstermins vom 12.9.2002 dokumentierten, von mir eingebrachten Einwendungen und Anträge halte ich weiterhin aufrecht und bringe sie hiermit ausdrücklich als Einwendung erneut ein.

14. Die nachfolgend noch einmal aufgeführten und in das Verfahren bereits eingebrachten Einwendungen erhalte ich weiter aufrecht.

14.1. Der Antragsteller behauptet, daß auf die Durchführung eines Scoping-Termins in Abstimmung mit dem RP Leipzig verzichtet worden sei. Diese Darstellung ist falsch. Am 14.9.2001 hat unter Leitung von Herrn Wuckel ein Scoping-Termin im RP Leipzig stattgefunden, an dem u.a. Herr Mörtl, Geschäftsführer der TWD GmbH teilgenommen hat. Zwischenzeitlich hat zwar offensichtlich der Antragsteller gewechselt. Es handelt sich - wie aus den hier vorliegenden Unterlagen hervorgeht - aber unzweifelhaft um das gleiche Vorhaben am gleichen Standort. Mit Schreiben vom 27.9.2001 hat das RP Leipzig der Dr. Werner Wohlfahrt Unternehmensberatung das Ergebnis des Scopings mitgeteilt. Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen berücksichtigen allerdings den dort festgelegten Untersuchungsrahmen nur höchst lückenhaft und unzureichend. Die vom Antragsteller vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie genügt nicht einmal minimalen gesetzlichen Anforderungen und ist nicht geeignet, die tatsächlich zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter incl. ihrer Wechselwirkungen auch nur annähernd zu beschreiben und zu bewerten. Damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung des Vorhabens.

Insbesondere fehlen Untersuchungen zu:

  • den Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter bei bestimmungsgemäßem Betrieb, bei Betriebsstörungen sowie nach Betriebseinstellung
  • den Eingriffstatbeständen außerhalb des B-Plangebiets sowie zur FFH-Relevanz im Bereich von §26 Biotopen, dem LSG Loberaue und dem NSG Grabschützer See
  • den Auswirkungen auf die Vorbehaltsflächen Erholung 1,5 km südsüdöstlich, Tagebau DZ-Südwest
  • der Vorbelastung durch Geruch, Staub, Cadmium, Thallium, Chlorwasserstoff, Fluor, TCDD/F etc. der von den Immissionen betroffenen Gebiete
  • den emittierten Mengen und/oder den Auswirkungen von Arsen, chlorierten und bromierten Verbindungen, PCB, PCP, PCT, PAK, TOC
  • der Berücksichtigung der Belastung durch parallel laufende Planungen (Verbrennungsanlage des Landkreises Delitzsch (KWD) und der Verbrennungsanlage in der ehemaligen Zuckerfabrik
  • der Anreicherung von Schadstoffen in der Nahrungskette sowie im Boden des Gemüseanbaubetriebes bzw. im Fleischwarenbetrieb (bei Normalbetriebund bei Störfällen)
  • alternativen Standorten, bzw. ist die Abwägung des Konfliktpotentials anderer Standorte nicht nachvollziehbar
  • den Auswirkungen des zu erwartenden Grundwasserwiederanstieg
  • den Auswirkungen des Vorhabens auf den Boden (Zustandsermittlung vor, ohne und mit Realisierung des Vorhabens)
  • den gesundheitlichen Auswirkungen der an den Feinststaub gebundenen Schadstoffe
  • der Nullvariante, d.h. Entwicklung des betroffenen Gebiets ohne Betrieb der Anlage.

14.2. Die Aussagen zur Irrelevanz der Schadstofffrachten sind nicht nachvollziehbar und beziehen nicht den Fall der Betriebsstörung mit ein. Schadstoffkonzentrationen und ihre Auswirkungen auf die Schutzgüter bei Inversionswetterlagen sind nicht untersucht . Die Nichtermittlung der Vorbelastung kann nicht aus Anforderungen der TA-Luft begründet werden. Das UVPG verlangt zwingend die Darstellung des Ist-Zustandes und damit also auch die Ermittlung von Vorbelastungen.

14.3. Es fehlt eine ausreichende Materialeingangsprüfung, die sicherstellt, daß (vorsätzlich oder irrtümlich) falsch deklarierter Brennstoff mit unzulässig hohen Schadstoffbelastungen verbrannt wird. Die vorgesehene Sichtprüfung des angelieferten Materials sowie die Kontrolle der Begleitscheine sind nicht geeignet, die Qualität des Materials zu sichern. Bei drei anwesenden Arbeitern pro Schicht kann sich maximal ein Arbeiter um die Eingangskontrolle kümmern. Täglich werden durchschnittlich 2.100 m³ Brennmaterial angeliefert. Bei einer 8-Stunden-Schicht müßte ein Arbeiter pro Stunde 263 m³ (entspricht 3 LKW's) angeliefertes Material einer Sichtkontrolle unterziehen und die Begleitpapiere prüfen. Allein die Staubbelastung beim Abkippen der Charge macht eine Sichtkontrolle unmöglich. Auch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Brennstofflieferanten zur stofflichen Spezifikation des Brennstoffs bietet keine ausreichende Sicherheit. Da keinerlei Gewähr gegeben ist, daß die maximale Schadstoffbelastung der angelieferten Hölzer den gesetzlichen Grenzwerten entspricht, darf die Anlage so nicht genehmigt werden. Von jeder Lieferung müßte wenigstens eine Probe plombiert rückgestellt werden, um durch chemische Analyse von unabhängig gezogenen Stichproben etwas Sicherheit zu gewinnen.

14.4. Die Abfallentsorgung ist unzureichend dargestellt. Voraussichtlich wird die Landkreisdeponie Spröda in wenigen Jahren geschlossen.

14.5. Die Angaben zur Dauer der Emission von ungereinigten Abgasen bei Betriebsstörungen über den Bypass sind widersprüchlich. Während auf Seite 57 der Unterlagen von einer maximalen Dauer bis zum vollständigen Abfahren der Anlage von 0,5 h ausgegangen wird, sind es auf Seite 87 bei Ausfall des Saugzuggebläses schon 30 bis 60 Minuten und bei Störungen bei der Additivdosierung versucht man zunächst einmal über eine unbekannte Zeitspanne die Behebung der Störung bevor die halbstündige Abfahrprozedur eingeleitet wird. Hier fehlen insgesamt nachvollziehbare und glaubwürdige Szenarien, die die einzelnen Betriebsstörungen detailliert beschreiben, incl. Angaben über Häufigkeit, Dauer bis zum Feststellen der Störung, Dauer einer möglichen Fehleranalyse und Behebung des Schadens sowie zum Abfahren der gesamten Anlage und der damit verbundenen Menge an emittierten Schadstoffen und ihren Auswirkungen auf die Schutzgüter.

14.6. Die von der Rückkühlanlage auf dem Dach an die Umgebungsluft abzuführende Wärmeleistung von 1.500 kW ist zu hoch und damit inakzeptabel. Der von der Biomasseverordnung geforderte Wirkungsgrad von 29% wird nur erreicht, weil der Dampf bis auf ein Temperaturniveau von 49° Celsius kondensiert wird. Nach Aussagen des Antragstellers ist eine sinnvolle Wärmeauskopplung bei dieser Temperatur angeblich nicht mehr möglich. Im eigenen Betrieb kann die Wärme auch nicht genutzt werden. Die Wärme ungenutzt in die Atmosphäre abzugeben, kann aber nicht die Lösung sein und widerspricht dem EEG. Wenn der Antragsteller diese Wärme nicht nutzen kann oder will, dann muß er auf die Realisierung seines Vorhabens verzichten.

14.7. Bei der Betrachtung möglicher Betriebsstörungen fehlt eine sachgerechte, den realen Bedingungen entsprechende Untersuchung der Auswirkungen eines Brandes des Brennstofflagers. Dieser kann durch technische Störungen, Blitzschlag oder - wie seit einigen Monaten im Delitzscher Raum regelmäßig zu beobachten ist - durch Brandstiftung verursacht sein.

14.8. Der B-Plan sieht eine maximale Höhe der baulichen Nutzung von 25 m vor und läßt Überschreitungen nur durch untergeordnete Gebäudeteile (z.B. Schornstein) zu. Wegen der Höhe des Kesselhauses mit ca. 40 m ist das Vorhaben daher planungsrechtlich nicht zulässig. Eine Befreiung kommt ebenfalls nicht in Betracht wegen der negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild, da das Kesselhaus kein untergeordneter Gebäudeteil ist, wegen der Nähe zum Wohngebiet und wegen der benachbarten Freizeitnutzung. Die vom Antragsteller behauptete Konformität der vorgesehenen Nutzung mit den Zielsetzungen des Braunkohleplans für den Tagebau Delitzsch-Südwest/Breitenfeld ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

14.9. Obwohl bei Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff und Cadmium die Vorbelastung nicht ermittelt wurde, wird in Tabelle 9 der UVS für diese Stoffe eine Gesamtbelastung ausgewiesen. Das ist für uns nicht nachvollziehbar.

14.10. Nach der neuen TA-Luft wird der zu erwartende NO2- Grenzwert bereits im Normalbetrieb überschritten. Eine solche Anlage ist aus unserer Sicht nicht genehmigungsfähig. Dies auch vor dem Hintergrund, daß der Alarm- und Grenzwert der EU-RL 1999/30 für NO2 schon durch die Vorbelastung geringfügig überschritten wird.

14.11. Daß durch den Betrieb der Anlage keine Gesundheitsgefährdung durch krebserregende Stoffe bestehen soll, wird vom Antragsteller behauptet aber nicht bewiesen. Evtl. mutagene Wirkungen wurden offensichtlich nicht einmal untersucht. Der Hinweis auf die LAI-Studie reicht nicht aus, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Benzol- und TCDD/F-Emissionen ohne Kenntnis der Vorbelastung und ohne Berücksichtigung der PM10-Problematik zu beweisen. Nach UVPG sind hier wesentlich konkretere Untersuchungen erforderlich, die auch abnormale Betriebszustände mit einbeziehen. Ebenso fehlen Aussagen zu Akkumulationseffekten im Boden, in der Nahrung und im menschlichen Organismus.

14.12. Die UVS behauptet, daß im Beurteilungsgebiet keine besonders empfindlichen Tiere und Pflanzen vorhanden seien. Ebenso wird behauptet aber nicht bewiesen, daß aufgrund der weiten Entfernung von nach §26 SächsNatSchG geschützten Biotopen keine "Restriktionen" für das Schutzgut Fauna und Flora durch das Vorhaben zu erwarten seien. Untersuchungen zur Flora und Fauna haben nicht stattgefunden. Damit sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG nicht ermittelt.

14.13. Die Langzeitemissionen werden zwar im Zusammenhang mit der TA Luft diskutiert, Untersuchungen ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG fehlen jedoch.

14.14. Der Antragsteller verweist auf die Irrelevanzkriterien der TA-Luft und begründet damit die Zusatzbelastung durch den Betrieb des BMKW insgesamt als irrelevant, ohne die nach UVPG erforderlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter untersucht zu haben. Damit würde durch eine TA ein Gesetz ausgehebelt. Sinn des UVPG ist es, gesetzlichen Grenzwerten genügende Anlagen in ihren konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter an einem bestimmten Vorhabensort zu beschreiben und zu bewerten, um dann unter Abwägung aller Aspekte zu einer Genehmigung oder Versagung zu kommen. Die Einhaltung von Grenzwerten allein bedeutet nicht, daß Auswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG nicht mehr zu prüfen seien, sie ist lediglich conditio sine qua non für eine positive Entscheidung im Sinne des Antragstellers.

14.15. Der Antragsteller behauptet in der UVS, daß mit dem Betrieb des BMKW keine Immissionskonflikte mit der Wohnbebauung und weiteren sensiblen Nutzungen (Gemüseanbau, Fleischfabrik) entstehen werden, den Nachweis bleibt er auch hier schuldig. Außerdem sind die Schadstoffmengen, die emittiert werden, falsch berechnet.

14.16. Die Auswirkungen der Flutung der Tagebaubereiche ist widersprüchlich dargestellt. Die Auswirkungen des Grundwasseranstiegs werden für das Vorhaben als nicht erheblich eingestuft, obwohl auf Seite 54 der UVP festgestellt wird, daß vom Gutachter keine verbindlichen Aussagen zu den Höchstwasserständen abgeleitet werden können. Ebenso fehlen Abschätzungen der Auswirkungen von Leckagen sowie von Löschwassereinträgen bei Bränden ins Grundwasser.

14.17. Da die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Umwelt nicht annähernd hinreichend ermittelt und bewertet wurden, sind belastbare Aussagen zu erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nicht möglich. Erkennbar ist jedoch, daß die Ausgleichsmaßnahmen nicht geeignet sind, die Auswirkungen des Vorhabens zu kompensieren.

14.18. Die Schadstofffrachten im Rauchgas sind nur auf der Basis von 124.000 Tonnen Brennmaterial pro Jahr gerechnet. Wenn aufgrund geringeren Heizwertes die Brennstoffmenge erhöht wird, steigt aber auch die emittierte Schadstoffmenge und damit der Eintrag im Umfeld der Anlage. Die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht untersucht worden. Außerdem berücksichtigen die Schadstoffbetrachtungen nicht die zusätzlich genehmigte Abfallart 191206.

14.19. Die Anlage darf wegen der schadstoffbelasteten Hölzer nur mit Stützfeuerung gefahren werden, um die Mindesttemperatur im Brennraum garantiert einhalten zu können. Aus dem gleichen Grund ist eine Anfahrfeuerung erforderlich. Damit gehört das Brenngut nicht zu solcher Biomasse, aus der nach §2 EEG subventionierter Strom erzeugt werden darf. Die Biomasseverordnung vom 21.6.2001 läßt aber in §2 Abs. 3 schadstoffbelastetes Altholz als Biomasse zu und eröffnet in §4 Abs. 2 die Verwendung belasteten Altholzes zur Stromerzeugung, selbst wenn eine Zünd- und Stützfeuerung mit anderen Stoffen erforderlich ist,. Damit steht die Biomasseverordnung im Widerspruch zum EEG. Sie versucht damit ein vom Bundestag verabschiedetes Gesetz zu ändern und ist daher rechtswidrig. Eine Genehmigung der beantragten Anlage als Biomassekraftwerk im Sinne des EEG und der Biomasseverordnung wäre daher ebenfalls rechtswidrig und darf daher nicht erteilt werden. Darüber hinaus ist die Biomasseeigenschaft des schadstoffbelasteten Altholzes im Sinne der Biomasseverordnung schon deshalb nicht gegeben, weil nach § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG eine energetische Verwertung nur zulässig ist, wenn entstehende Wärme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird. Das vom Antragsteller vorgesehene Material ist also keine Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung. Auch deshalb darf eine Genehmigung der Anlage als Biomassekraftwerk zur subventionierten Stromerzeugung nicht erteilt werden, sie wäre rechtswidrig.

14.20. Wir stellen zusammenfassend fest, daß es sich bei der beantragten Anlage keineswegs um ein Biomassekraftwerk im Sinne des EEG handelt, sondern hier eine gewöhnliche Müllverbrennungsanlage gebaut werden soll. Die Beseitigung von Müll ist aber nicht Aufgabe der Stadt Delitzsch bzw. ihres kommunalen Eigenbetriebes TWD GmbH sondern des Landkreises, der am gleichen Standort eine Verbrennungsanlage für Trockenstabilat aus Hausmüll plant. Es ist weder ökologisch noch aus Sicht der Entwicklungsperspektiven für die Region sinnvoll, schadstoffbelastetes Altholz aus ganz Europa nach Delitzsch zu schaffen, um es dort zu verbrennen und die Region, die gerade mit Mühe die Hinterlassenschaften von 40 jahren DDR bewältigt, mit Unmengen zusätzlicher unnötiger Schadstoffe zu belasten. Daß gerade ein Eigenbetrieb der Stadt eine solche Anlage plant, zeigt, wie stark kommerzielle Aspekte über Bürgerinteressen gestellt werden und ist aus Sicht des BUND verantwortungslos. Nur so ist auch zu erklären, warum die in gemeinsamer Sitzung vereinbarten Untersuchungen zur UVP nicht durchgeführt worden sind und die aus dem Betrieb der Anlage resultierenden Probleme vorsätzlich verharmlost werden. Da das Projekt mangels ausreichender Untersuchung der Auswirkungen, wegen Unverantwortbarkeit der für Mensch und Umwelt zu erwartenden Schädigungen, wegen Unvereinbarkeit mit dem B-Plan, wegen Überschreitung der NO2-Emissionen sowie wegen fehlender Biomasse eigenschaft des Brennstoffes und Rechtswidrigkeit der Biomasseverordnung nicht genehmigungsfähig ist, darf die Anlage nicht genehmigt werden.

Wir beantragen daher aus den oben aufgeführten Gründen wegen erwiesener Rechtswidrigkeit die erteilte Teilerrichtungsgenehmigung zu widerrufen und den sofortigen Vollzug der Maßnahme anzuordnen.


Mit freundlichen Grüßen

Hans-Udo Weiland