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Rechtsanwalt Lothar Hermes • Münchner Straße 34 • 01187 Dresden • Rechtsanwalt

Die Staatsanwaltschaft Leipzig und das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der illegaler Abfallablagerung in den Hallen „ehemaliges Ziehwerk Delitzsch“ und „ehemaliges Werk Hellweg“, Delitzsch, (Az. 603 Js 68304/02)

Die Kreiswerke Delitzsch (KWD) nutzten im Zeitraum ab Oktober 2002 bis etwa in den Frühsommer 2003 zwei ehemalige Produktionshallen des Ziehwerkes Delitzsch und des ehemaligen Hellweg-Baumarktes zur Lagerung von Abfällen (Kunststoffe, Filze, textile Stoffe). Herr Dietmar Mieth stellte bei der Staatsanwaltschaft Leipzig eine Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der KWD wegen des Verdachts der illegalen Abfallablagerung (unerlaubtes Betreiben einer Anlage), weil das Vorliegen einer erforderlichen Genehmigung bezweifelt wurde.

Im März 2003 verklagten die Kreiswerke Delitzsch Herrn Mieth auf Unterlassung der (angeblich aufgestellten) Behauptung, sie würden in diesen Hallen illegal Abfall ablagern. Im Rahmen des Rechtsstreits wurde von den KWD vorgetragen, dass für die Abfalllagerung (Zwischenlagerung) in den beiden Hallen eine Absprache mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Delitzsch sowie der örtlichen Feuerwehr ausgereicht habe.
Herr Mieth hielt dem entgegen, dass eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durch die nächsthöhere Behörde, nämlich das Regierungspräsidium Leipzig, nach dem BImSchG sowie der 4. Verordnung hierzu erforderlich sei. Im Rahmen des Zivilprozesses stellte sich heraus, dass auf entsprechenden Antrag der Kreiswerke Delitzsch, der erst am 28.02.2003 gestellt worden war, eine Genehmigung durch das RP Leipzig erst Anfang April 2003 erteilt wurde und zwar genau nach den Rechtsvorschriften des BImSchG, die von Herrn Mieth in dem Prozess vor dem Landgericht Leipzig benannt worden waren.

Am 29.10.2003 stellte die Staatsanwaltschaft Leipzig das Verfahren wegen illegaler Abfallablagerung ein. Zwar habe es die Ablagerungen tatsächlich gegeben, hierfür sei aber keine besondere Genehmigung, insbesondere nicht durch das RP Leipzig erforderlich gewesen, eine Abstimmung mit der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde und der örtlichen Feuerwehr sei ausreichend gewesen. Die Staatsanwaltschaft machte sich damit die rechtlich unzutreffende Argumentation der Kreiswerke Delitzsch zu Eigen. Die vorliegenden Genehmigungen des RP Leipzig vom April 2003 wurden in dem Einstellungsbeschluss mit keinem Wort erwähnt.

Aufgrund der daraufhin eingelegten Beschwerde vom 20.11.2003 an die Generalstaatsanwaltschaft Sachsen veranlasste diese die Staatsanwaltschaft Leipzig den Sachverhalt noch einmal zu prüfen. Mit Schreiben vom 23.12.2003 teilte die Staatsanwaltschaft Leipzig dem Prozessvertreter von Herrn Mieth mit, dass die Ermittlungen auf Grund der Beschwerde wieder aufgenommen wurden.

Der Ermittlungsstand der Staatsanwaltschaft Leipzig ist derzeit nicht bekannt. Über den Ausgang werden wir auf dieser Seite berichten.

Dresden, 23.1.2004
Lothar Hermes
Rechtsanwalt


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