Regierungspräsidium Leipzig
PF 10 13 64

04030 Leipzig








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V-104/04 He/Hö 07.10.2004

Bescheid vom 15.06.2004 über 3. Teilgenehmigung nach §§ 4,6, 8 BImSchG zum Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester Abfälle durch thermische Verfahren, Biomassekraftwerk am Standort Carl-Friedrich-Benz-Straße 42 in 04509 Delitzsch, Az.: 64-8823.12-08.01-19060-01/3.TG

Sehr geehrter Herr Palinsky,

der Widerspruch vom 20.08.2004 wird nunmehr wie folgt begründet:

  1. Zusammenfassung
  2. Die von der Antragstellerin gemachten Angaben zu Stoffmengen sind teilweise nicht nachvollziehbar, in sich widersprüchlich.
    Bei genauerer Betrachtung des angewandten Verfahrens wird deutlich, dass keineswegs der Stand der Technik, geschweige denn die bestverfügbare Technik von dem Antragsteller eingesetzt wird. Die einzelnen Verfahrensabschnitte zeichnen sich vielmehr dadurch aus, dass jeweils auch nur die preiswerteste bauliche Variante zum Einsatz kommt. Dies gilt insbesondere für die Teilschritte der Rauchgasreinigung.

    Die Vorbelastungen bei einzelnen Stoffen wurden nicht nach Ziff. 4. der TA Luft untersucht, weil zu Unrecht angenommen wurde, dass die Bagatellmasseströme bei verschiedenen Stoffen nicht überschritten werden. Weiter ist zu beanstanden, dass es zu einer künstlichen Abtrennung des Holzeingangslagers gekommen ist und dass die erforderliche Gesamtbetrachtung bei der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht stattgefunden hat. Ferner werden dadurch auch Forderungen an die Lagerung des Brennmaterials, wie sie in der 17. BImSchV festgeschrieben sind, nicht erfüllt.

  3. Widerspruchsbefugnis
  4. Der Widerspruchsführer ist durch die Errichtung der Anlage in seinen grundrechtlich geschützten Rechten betroffen. Er ist Eigentümer bzw. Pächter von landwirtschaftlich genutzten Flächen.
    Die dem Standort des Kraftwerks nächstgelegene Ackerfläche liegt exakt 3,2 km von der Anlage entfernt. Zwar liegt er damit geringfügig über der 50-fachen Höhe des Schornsteins. Die 50-fache Schornsteinhöhe ist zwar der Richtwert für den Radius des Untersuchungsraums, um den Standort der zu errichtenden Anlage (vgl. Nr. 2.6.2.2 TA-Luft alt, Nr. 4.6.2.5. TA-Luft neu). Jedoch ist entscheidend abzustellen nicht auf die tatsächliche Schornsteinhöhe, sondern auf die nach der TA-Luft geforderten Schornsteinhöhe. Vorliegend müsste diese deutlich über 100 m liegen. Dies ergibt sich aus der TA-Luft, Anhang 2, Abbildung 9. Dort wird aufgeführt, welche Höhe der Schornstein bei der Immission von Quecksilber und anorganischen Quecksilberverbindungen haben muss und zwar in Abhängigkeit des stündlichen Massestroms (g/h) bei 8760 Betriebsstunden. Danach muss bei einem Wert von mehr als einem Gramm emitiertem Quecksilber pro Stunde der Schornstein wenigstens 100 m hoch sein. Gemäß Antrag nach der 3. Teilgenehmigung werden pro Stunde 4,2 g Quecksilber aus der Emissionsquelle 1 (EQ1) emitiert. Auch der stündliche Ausstoß von Nickel macht eine Schornsteinhöhe von wenigstens 100 m erforderlich (vgl. TA-Luft, Angang 2, Abbildung 8). Diese Höhe ist erforderlich, wenn mehr als 35 g Nickel pro Stunde emitiert werden. Vorliegend sind es ziemlich genau doppelt so viel, nämlich 71 g.

    Zwar kommen die in den o.g. Tabellen genannten Schornsteinhöhen in den Fällen zur Anwendung, in denen gem. Ziff. 4.5.2. TA-Luft die Gesamtbelastungswerte an den Beurteilungspunkten gem. Nr. 4.7 TA Luft oder die in Ziff. 4.5.1. genannten Prüf- und Maßnahmewerte überschritten werden. Eine Ermittlung der Vor- und Zusatzbelastung hat aber an den hier maßgeblichen Aufpunkten nicht stattgefunden. Dies schon deshalb nicht, weil in der 1. Teilgenehmigung von einem wesentlich geringeren Massestrom ausgegangen worden ist und es daher keine korrekte Ermittlung der Zusatzbelastung bzgl. NOx und SO2 in westlicher Richtung der EQ1 gegeben hat. Ferner wurden in den Antragsunterlagen die Vorbelastungen durch das URSA-Dämmstoffwerk sowie des Biomassekraftwerkes am Standort ehemalige Südzuckerfabrik nicht mit berücksichtigt.

    Zwar stellt Ziff. 4.6.2.5 TA-Luft (Beurteilungsgebiet) auf einen Radius ab, „der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht“. Abzustellen ist aber dabei auf die Höhe einer noch zu errichtenden Anlage und damit Immissionsquelle. Die Vorschriften zur Ermittlung von Immissionskenngrößen in der TA-Luft gelten sowohl für bestehende als auch noch zu errichtende Anlagen. Deswegen kann für die Frage der rechtlichen Betroffenheit lediglich diejenige Schornsteinhöhe zugrunde gelegt werden, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu errichten wäre. Da vorliegend die Schornsteinhöhe mindestens 100 m betragen müsste, ist der Radius mit 5 km in Ansatz zu bringen. Somit ist die Betroffenheit des Widerspruchsführers ohne weiteres gegeben.

    Ferner stellt das BImschG für die Frage der Betroffenheit nicht auf Ziff. 4.6.2.5. der TA-Luft ab. Der dort genannte Radius ist ein Richtwert, der im Einzelfall auch überschritten werden kann. Auf Grund des erhöhten Massestroms, der aus dem Schornstein der streitgegenständlichen Anlagen austreten wird, ist es gerechtfertigt, vorliegend auch den Widerspruchsführer die Betroffenheit und damit das Widerspruchsrecht einzuräumen. Ansonsten hätte es ja der Antragsteller in der Hand, durch z.T. unzutreffende Angaben über das Volumen des Massestroms den Kreis der Betroffenen und potentiellen Kläger geringer zu halten, als dies nach dem Gesetz zwingend geboten wäre.

    Hinzu kommt, dass vorliegend weitere Immissionsquellen ähnlicher Art wie das Dämmstoffwerk, das Biomassekraftwerk BKD sowie das Asphaltwerk Immissionsströme ausstoßen, die auf Grund der hauptsächlich vorherrschenden Windrichtung (Süd-West bis Nord-West), die bebauten Ackerflächen des Widerspruchsführers erreichen können.

  5. Rechtswidrigkeit der Genehmigung
    1. Formelle Anforderungen
    2. 1.1. Art und Menge der Einsatzstoffe, Gesamtkapazität

      1.2. Kleinste und größte Masseströme

      Gem. § 21 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 9. BImSchV muß die Genehmigung neben der Gesamtkapazität der Anlage auch die kleinsten und größten Masseströme der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle, angegeben als stündliche Einsatzmenge beinhalten.
      Genau diese Angaben fehlen in diesem Bescheid. Vielleicht ist dies Zufall, vielleicht aber auch nicht. Denn die Input-Gesamtkapazität wird zwar mit 136.000 t/a angegeben, das gilt aber laut Mengenfließschema nur für die Kapazität der Bandförderanlage von dem Holzeingangslager des Holzkontors zum Kraftwerk. Der maximale stündliche Input-Strom liegt bei 36 t. Die für die Beschickung des Kessels maßgeblichen Anlagenteile Brennstoffdosierschnecken, Zellenradschleusen und Blastische sind 4-fach ausgelegt und haben eine Kapazität von je 9 t. Laut Antragsbeschreibung werden sie auch gleichzeitig beschickt.

      Über eine Beschickungsanlage wird der Brennstoff in vier Strängen aus dem Vorlagebehältern abgezogen. (Antrag S. 18).

      Die Anlage ist für eine Betriebszeit über 8000 Stunden ausgelegt. Dies bedeutet eine stündliche Input-Menge von 17 t. Dies entspricht etwa der Hälfte der installierten Input-Kapazität. Da ein halb gefüllter Brennraum schwer die kontinuierlich geforderte Temperatur von mindestens 850°C halten kann, muß angenommen werden, dass hier insgesamt wesentlich mehr Altholz verfeuert wird als beantragt.

    3. Vorbelastungen
    4. Die erteilte Genehmigung verstößt gegen § 6 I i.V. § 3 I Ziff. 2,3, 4 UVPG, und § 4 Abs. 3 9. BImSchV.

      Nach den genannten Vorschriften müssen die nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Umweltgüter in seinem Einwirkungsbereich beschrieben werden, soweit dies zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich ist. Dabei sind der allgemeine Erkenntnisstand wie auch anerkannte Prüfungsmethoden zu berücksichtigten.
      Diese Vorschriften sind drittschützend, weil sie unmittelbar dazu dienen, die Auswirkungen eines Vorhabens auf eine im Einwirkungsbereich der Anlage wohnenden Person bzw. sein Eigentum zutreffend zu ermitteln.

      Gegen diese Vorschrift wurde in den Antragsunterlagen in mehrfacher und gravierender Weise verstoßen.
      Die notwendigen Untersuchungen zur Berücksichtigung und Ermittlung der Vorbelastungen sind nicht bzw. unrichtig vorgenommen worden. Werden gesetzlich vorgeschriebene Ermittlungen der Vorbelastung nicht durchgeführt, verletzt dies die Rechte von Anwohnern.

      2.1. Vorhandene Anlagen

      Aus den Antragsunterlagen ist nicht erkennbar, dass die Immissionszusatzbelastung durch das im November 2003 in Betrieb gegangene Biomassekraftwerk am Standort der ehemaligen Zuckerfabrik in Delitzsch (im folgenden : BKD) bei der Ermittlung der Vorbelastung Berücksichtigung fand.

      In dem Gutachten Dr. Werner Wohlfahrt „Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen für das Biomassekraftwerk am Standort Delitzsch-Südwest“ (im Folgenden: Gutachten Immissionsbelastung) findet dieses Kraftwerk keine Erwähnung. Auch in der Fortschreibung der Umweltverträglichkeitsstudie vom November 2003 findet das Biomassekraftwerk mit keinem Wort Erwähnung.

      Für dieses Kraftwerk wurden bei einem Volumenstrom in der Abluft EQ von 113.000 m3/h, folgende Massenströme /h beantragt und genehmigt:

      Emissionskomponente
      Massenstrom in kg/h
      Bagatellmassestrom TA-Luft
      Staub
      2,26
      1
      Schwefeldioxid
      56,5
      20
      Stickstoffdioxid – NOx
      45,20
      20
      Kohlenmonoxid CO
      28,25

      Siehe Immissionsprognose Dr. Födisch v. 15.1.2002 für BKD, S. 4 (Ausszug; (Anlage 1)

      Damit ist die Zusatzbelastung des BKD erheblich und hätte zwingend bei der Ermittlung der Vorbelastung bzw. zulässigen Gesamtbelastung berücksichtigt werden müssen.
      Dies umso mehr, als dass mit dem Werk der Fa. Ursa ein dritter, sehr großer Emittent in unmittelbarer räumlicher Nähe liegt und damit natürlich es zu erheblichen Steigerungen bei der Gesamtbelastung kommt (unabhängig von der jeweiligen Windrichtung, maßgebliche Beurteilungspunkte werden immer von einer Abgasfahne erfaßt).

      Die Nichterwähnung erstaunt um so mehr, als dass das Unternehmen Dr. Werner Wohlfahrt auch die Antragsunterlagen für das BKD erstellt hat (dazu noch unten).

      2.2. Vorbelastung einzelner Stoffe

      Die Messung der Vorbelastungen für einzelner Schadstoffe ist gem. Ziff. 4.6.2. TA Luft erforderlich, wenn die Schadstoffkonzentrationen die in Tabelle 7 festgesetzten sog. Bagatellmasseströme überschreiten. Die Antragstellerin hat laut Genehmigungsbescheid für den 1. Teilgenehmigung zwar die Messung der Vorbelastung bzgl. Quecksilber veranlasst, siehe Bedingung 1.4. Bescheid für 1. Teilgenehmigung. Diese Messung wurde laut Gutachten Dr. Wohlfahrt auf alle Schwermetalle (Immissionsgutachten, S. 3) ausgeweitet.

      Dabei wäre eine Untersuchung bzgl. der Vorbelastung auch von Staub und NOx notwendig gewesen, für die in der 17. BImSchV bzw. der TA-Luft Grenzwerte festgelegt sind. Denn für diese Schadstoffe werden die Bagatellmasseströme laut Immissionsgutachten und entgegen den Aussagen des Gutachtens überschritten, wie auch für die weiteren in der nachfolgenden Tabelle fett gedruckten Schadstoffe.

      Emissionskomponente
      Massenstrom
      in kg/h
      Massestrom nach 3.TeilGen.
      BMS TA Luft
      Staub
      0,89
      1,41
      1
      Schwefeldioxid
      4,45
      7,05
      20
      Stickstoffdioxid – NOx
      17,5
      28,21
      20
      Benzol
      0,45
      Cd
      0,075
      0,025
      Ni
      0,071
      0,025
      Hg
      0,0042
      0,0025
      TI
      0,0025
      0,0071
      0,0025
      As
      0,0071
      0,0025
      Benzo(a)pyren
      0,0071
      0,0025

      siehe Grundfließbild Nr. 2699-01.03, Stand 17.11.2003, Tabelle 7 Immissionsgutachten Wohlfarth S. 24.

      Die gegenüber der 1. TG abweichenden Zahlen erklären sich daraus, dass im Gutachten der Firma Oekoteam noch von einer geringeren Einsatzmenge Holz (124.000 t) und von einem Rauchgasvolumen von 87.000 m3 ausgegangen worden ist, das aber nicht in dem gesetzlich geforderten (§ 5 Abs.2 17.BimschVO) 11% Sauerstoffgehaltvolumen (= 141.085 m3/h) ausgedrückt war.

      Es ist daher zu fragen, warum nicht schon in den Unterlagen zur 1. Teilgenehmigung (erstellt von Dr. Wohlfahrt) mitgeteilt wurde, dass die Bagatellmasseströme bzgl. der meisten Schadstoffe überschritten werden (was auch bei der Input-Menge von 124.000 t/a der Fall war). Die Genehmigungsbehörde wurde insoweit offenbar getäuscht und hat keine Messungen der Vorbelastung bzgl. dieser Stoffe veranlasst.
      Zu berücksichtigen ist, dass hier nur die Massenströme des Kamins erfasst sind, jedoch weitere Emissionsquellen vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für Staub. Hier hätte das Holzlager des benachbarten Holzkontors mit erfasst werden müssen. Dessen Staubemissionen dürften angesichts der offenen Lagerung sehr hoch sein, da die Holzhackschnitzel in einem teilweise offenen Gebäude gelagert werden.

      Die Messung der Vorbelastungen bzgl. Arsen, Benzo(a)pyren, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber, Staub, Stickstoffoxide, Thallium und Benzol ist daher unter Verstoß gegen Nr. 4.6.1.1 TA- Luft nicht erfolgt.
      Die Messung der Vorbelastungen ist von großer Bedeutung. Denn soweit bzgl. eines Stoffes bereits die maximal zulässige Gesamtbelastung erreicht oder überschritten ist, darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Zusatzbelastung die Irrelevanzschwelle von 3% nicht überschreitet. Bleibt die Zusatzbelastung darunter, muss durch geeignete Auflagen sichergestellt werden, das weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik hinausgehen, durchgeführt werden oder Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden (vgl. Ziff. 4.2.2 TA Luft 2002).

      Gemäß Ziff. 4.6.1.1. der TA-Luft müssen auch bei Unterschreiten der Bagatellmasseströme nach Tabelle 7 die Vorbelastungen gemessen werden, wenn die besondere örtliche Lage oder besondere Umstände dies erfordern. Solche Umstände liegen hier vor:
      Die beantragte Anlage, das URSA-Dämmstoffwerk mit einer starken Emission und das Biomassekraftwerk in der Fabrikstraße liegen annähernd auf einer Linie, die sich genau in der Hauptwindrichtung befindet. Laut Auskunft des Deutschen Wetterdienstes ist die Hauptwindrichtung Südwest. Damit kommt es häufig zu einer teilweisen Überdeckung der Abgasfahnen. Auch diese besonderen Umstände finden weder in der Fortschreibung der UVS noch in dem Gutachten zu den Immissionen Erwähnung.

      2.3. Angaben der maximalen Zusatzbelastung nicht plausibel

      Die Angabe der Zusatzbelastungen bezüglich der einzelnen Schadstoffe sind nicht plausibel.
      Es wird zunächst auf die Seiten der Fortschreibung der Umweltverträglichkeitsstudie zum geplanten Betrieb des Biomassekraftwerkes der Biomassekraftwerk Delitzsch GmbH (Gutachten Nr. 2699 020 1003) verwiesen, die Bestandteil der Antragsunterlagen sind.
      Dort werden die maximalen Zusatzbelastungen für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Fluor und Ammoniak sowie die Tabelle mit den Schwermetallen angegeben (Tabellen 7 und 8), S. 37 u.38 der UVS-Fortschreibung).
      Gleichzeitig wird ein Auszug aus dem Gutachten zur Emissionsbelastung durch Luftschadstoffe vom Januar 2004, das im Rahmen des Antrags zur Erweiterung des Biomassekraftwerkes der BKD GmbH, ehemals Südzucker, nach Durchführung der geplanten Erweiterung, mit der Tabelle 17 vorgelegt (Anlage 2).
      Die Zusatzbelastungswerte sind (bis auf eine geringfügige Abweichung bei Nickel) identisch, obwohl bei dem BKD 177.600 t/a Holzhackschnitzel verbrannt werden sollten (Anlage 3), gegenüber 136.000 t in dem vorliegenden Verfahren, dies entspräche also immerhin ca. 31% mehr.
      Daß diese Zahlen unplausibel sind, bestätigt auch die beiliegende Stellungnahme von Herrn Dipl.-Chem. Sieghard Weck (Anlage 4).

      Hinzu kommt:
      Bei beiden Gutachten werden keine Beurteilungspunkte angegeben. Eine Berechnung einer Zusatzbelastung setzt die Festlegung von Beurteilungspunkten voraus. Offenbar möchte das Büro Dr. Wohlfahrt zum Ausdruck bringen, dass an allen denkbaren Punkten keinesfalls eine höhere Zusatzbelastung als die angegebene entstehen kann.

      Die Zahlen der Zusatzbelastung sind auch nicht plausibel:
      So liegt die angegebene Zusatzbelastung zum Beispiel für Schwefeldioxid lediglich bei 1/20 der Irrelevanzgrenze der Zusatzbelastung von 3%, was bei Stickoxiden etwa 1/8 ausmacht. Demgemäß können also offenbar bezogen auf Schwefeldioxid 19 Biomassekraftwerke errichtet werden, ohne dass sie zusammen auch nur die Irrelvanzschwelle erreichen. Und dann bedarf es offensichtlich 200 derartiger Kraftwerke, um überhaupt den Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid von 20 mg/m3 zu erreichen. Analoges lässt sich über die anderen Grenzwerte sagen.

      Ferner:
      Für den besonders kritischen Wert Schwebstaub (PM 10) wird in der Umweltverträglichkeitsstudie als Vorbelastung nur der Wert für den Staubniederschlag angegeben. Dieser soll nur an den als maßgeblich angesehenen Beurteilungspunkten zwischen 0,061 und 0,084 g/(m2*d) liegen. Der Grenzwert liegt nach TA-Luft und der 22. BImSchV bei 0,35 (ca. 17-20% des Grenzwertes). Nicht angegeben wurde die Vorbelastung in der Luft, der in µg/m3 angegeben wird (Grenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: 40 µg/m3, Nr. 4.2.1, Tabelle 1 TA Luft 2002). Hier lag die Vorbelastung im Jahr 2003 bei 26 µg/m3, das entspricht immerhin 65% des Grenzwertes, vor der Genehmigung des BKD Delitzsch. Das BKD (Standort Fabrikstrasse) verursacht für Staub immerhin einen Massenstrom von 2,26 kg/h, der BP 1 (Landratsamt Delitzsch) liegt nur ca. 200 m von dem Schornstein entfernt, der BP 2 der Kyhnaer Weg ca. 300 m).
      Gerade bei Schwebstaub liegt die maximale Zusatzbelastung im Nahbereich des Schornsteins. So heißt es im Gutachten Dr. Wohlfahrt zur Immissionsbelastung (Bericht-Nr. 2699 019 403), dass das Maximum der Immissionszusatzbelastung für PM 10 und den Staubniederschlag ca. 120 m (nördlich) des Anlagenstandortes zu erwarten ist (Seite 35 des Gutachtens).
      Deswegen sind die Beurteilungspunkte für den Schwermetallgehalt im Staubniederschlag hier offensichtlich falsch gewählt worden, da sie 1,2 km nordöstlich und 1,1 km östlich festgelegt worden sind (S. 6, Gutachten Mattersteig). Die Bedingung der 1.Teilgenehmigung ist auch deshalb nicht erfüllt worden, weil die Schwermetallkonzentration nur in dem Staubniederschlag gemessen wurde, nicht jedoch im Schwebstaub (PM 10), also in der Luft ca. 1-4 m über der Geländeoberkante. Die durch die geplante Emissionsquelle zu erwartende maximale Zusatzbelastung an Schwermetallen einschließlich Hg, tritt an den gewählten Beurteilungspunkten in der Luft nicht im Schwebstaub auf.

      Eine Festlegung der Beurteilungspunkte mit der Fachbehörde hat nicht stattgefunden. Weder findet sich eine solche Festlegung in den Antragsunterlagen, noch konnte auch nach mehrfacher Anfrage durch den Unterzeichner irgend eine schriftliche Fixierung dieser Beurteilungspunkte durch das StUFA vorgelegt werden.
      Keinesfalls als Nachweis geeignet ist der Meßplan der Mattersteig Ingenieurgesellschaft vom 18.03.2003. Die Angaben zu Aufpunkten mit den max. Zusatzbelastungen beziehen sich auf die gasförmigen Emissionen (1,2 km nordöstlich), nicht aber auf den Staubniederschlag, der, wie in dem Immissionsgutachten richtig erwähnt, in 150 m Entfernung von EQ 1 zu erwarten ist.
      Ferner wurde dann von Mattersteig tatsächlich als Beurteilungspunkt „in der Nähe des Hauptmaximums“, der 2,2 km von EQ1 entfernt liegende BP genannt. Dies ist genau 1 km mehr, als das zu erwartende Hauptmaximum.

      Folgerichtig muss es auch im unmittelbaren Umkreis des BKD Standortes und damit an den Beurteilungspunkten BP 1 (in westlicher und damit in Hauptwindrichtung gelegen) und BP 2 zu signifikanten Erhöhungen der PM 10 Belastungen gekommen sein. Daher ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es hier zu Erhöhungen der Staubkonzentrationen durch die Inbetriebnahme des BKD (ehemals Südzucker) gekommen ist. Demnach kann eine Reduzierung der Vorbelastung durch Staub von 65 % auf 17-20 % gerade für die Beurteilungspunkte ausgeschlossen werden.

      Die Unternehmensberatung Dr. Werner Wohlfahrt hat gleichzeitig die Antragsunterlagen für die Erweiterung des am 06.11.2003 genehmigten und im September 2003 in Betrieb gegangenen Biokraftwerk Delitzsch (ehemals Südzucker) erstellt und zwar sowohl für den ursprünglichen Antrag als auch für den nachfolgenden Antrag.
      Die UVS-Fortschreibung, wie auch das Gutachten zur Immissionsbelastung wurden im vorliegenden Verfahren im November 2003 erstellt.
      Schon dadurch entstehen Kollisionsprobleme, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorbelastung des einen Kraftwerkes zu Genehmigungsschwierigkeiten bei dem anderen führen kann.

      Die von dem Institut Dr. Werner Wohlfahrt erstellten und für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens maßgeblichen Gutachten müssen daher sämtlich als ungeeignet für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren zurück gewiesen werden.

    5. Verstoß gegen § 20 a 9. BImschV
    6. Die Genehmigungsbehörde hat auf der Grundlage auch eigener Ermittlungen eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter nach § 1 a 9.BImSchV zu erarbeiten. Hiermit wurde von ihr die Oekoteam GmbH beauftragt. Die Studie vom 22.02.2002 beruht jedoch auf deutlich niedrigeren Emissionsmengen als tatsächlich genehmigt. Sie geht von einem Rauchgasmassestrom von 87.000 m3 statt von 141.080 m3 aus. Sie berücksichtigt ferner nicht die Emissionsströme, die von dem kurz zuvor beantragten und genehmigten Biokraftwerk Delitzsch, Standort Zuckerfabrik, ausgehen. Diese Emissionen können mit denen der beantragten Anlage kumulieren, und dies zu wechselseitig verstärkenden Immissionswirkungen an einzelnen Beurteilungspunkten führen.

      Ferner hat sie deutlich niedrigere Grenzwerte in dem Input-Material zugrunde gelegt (vgl. S. 24 Gutachten Oekoteam und S.8 der Genehmigung).

      Jeweils in mg/kg Brennstoff

      Parameter
      Oekoteam
      3. Teilgenehmigung
      Hg
      0,5
      1
      AS
      2
      20
      Cd
      4,6
      5
      Cl
      100
      1000

      Da sowohl die Menge als auch die Konzentration der Schadstoffe falsch angenommen wurden, führt dies zu einer völlig unzutreffenden Beschreibung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter. Die zusammenfassende Darstellung nach § 20 a Abs. 1 a 9. BImschV ist demnach für eine Beschreibung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltgüter unbrauchbar.

    7. Holzeingangslager / Bunker / Einheit mit Holzkontor
    8. Gemäß § 3 Abs. 1 der 17. BImSchV ist bei Verbrennungsanlagen die Lagereinrichtung des Brennmaterials in einem Bunker auszuführen, der mit einer Absaugung auszurüsten ist und dessen abgesaugte Luft der Feuerung zuzuführen ist.

      Das hier genehmigte Holzsilo verfügt zwar über einen Filter, nicht jedoch über eine Luftabsaugung, die der Verbrennung zugeführt wird (Verbunkerung).

      Das eigentliche Lager des Brennmaterials befindet sich auf demselben Betriebsgrundstück, nämlich in dem Bereich des Holzkontors. Dieses Lager ist nicht einmal mit einer Ablufterfassung (insbesondere für Staub) ausgestattet. Das Holzeingangslager des Holzkontors hat den Anforderungen der 17. BImSchV zu entsprechen.

      Es steht in einem untrennbaren, unmittelbaren räumlichen, technisch funktionellen Zusammenhang mit dem Biomassekraftwerk (dazu 3.1.). Zudem besteht mehr oder weniger Eigentümeridentität, da der Antragsteller 90 % der Geschäftsanteile an der Sächsischen Holzkontor GmbH hält (dazu 3.2).

      4.1.

      Beide Anlagen liegen auf einem wirtschaftlich einheitlich genutzten Betriebsgrundstück mit einer Zufahrt. Erst jetzt wird ein Zaun errichtet, der etwas mühselig den Eindruck getrennter Grundstücke erwecken soll.
      Beide Anlagen sind technisch durch ein Förderband verbunden, mittels dessen die Hackschnitzel von dem Holzeingangslager zu dem Holzsilo des Biomassekraftwerk verbracht werden sollen.

      Zweck des von dem Holzkontor betriebenen Holzeingangslagers ist ausschließlich die Belieferung des einen benachbarten Biomassekraftwerks. In der Allgemeinverständlichen Kurzbeschreibung vom 08.01.2004 zum Projekt des Holzkontors heißt es u.a.:

      1.2.1. Betreiberziel ist es, zerkleinerte Althölzer anzunehmen , in einem Hallenbauwerk zwischenzulagern und an eine benachbarte Endverwertungsanlage abzugeben.

      Angesichts der benötigten Brennstoffmenge wäre eine kontinuierliche Beschickung der Feuerungsanlage ohne diese Bandanlage auch nicht möglich. Der Antragsteller sieht die benachbarte Anlage als festen Bestandteil des Kraftwerks und hat daher in dem vorliegenden Antrag die Speicherkapazität des Holzsilos auf nur noch 4000 m3 gegenüber von 9300 m3 in dem Antrag zur 1. Teilgenehmigung verkleinert. Gelagert wird ja auf dem Nachbargelände.

      Das Holzsilo wurde überhaupt nicht errichtet, die Beschickung des Biomassekraftwerks mit Holzhackschnitzeln erfolgt nun ausschließlich über das Holzkontor. Damit ist die Betriebsfähigkeit des Biomassekraftwerkes, wie es beantragt worden ist, nicht mehr gegeben. Hierzu werden einige Lichtbilder vorgelegt.
      Das Holzlager des Holzkontors verfügt über keine vollständig geschlossene Halle , somit auch über keine Abluftabsaugung. Damit hat der Antragsteller bewußt die Genehmigungsvoraussetzungen, die nach der 17. BImSchV an eine Holzeingangslager einer Verbrennungsanlage gestellt werden, umgangen.

      4.2.

      Die Antragstellerin ist Hauptgesellschafter der Holzkontor Sachsen GmbH zu mittlerweile 90 %. Diese Gesellschaft wurde von der Mitgesellschafterin der Antragstellerin, der TEAG (Thüringer Energie AG), unter dem Namen TEAG Projekt Gesellschaft 2002 als sog. Vorratsgesellschaft gegründet. Sie änderte Anfang 2003 ihren Namen in „Holzkontor Sachsen GmbH“. Sie verlegte mit Gesellschafterbeschluß vom 27.03.2003 den Sitz zunächst nach Berlin (HR Berlin Charlottenburg HRB 89737). Als Sitz des Unternehmens konnte nur die Adresse des beurkundenden Notars angegeben werden, was darauf hindeutet, das diese Sitzverlegung nur ein taktisches Manöver war. Fehlende Adresse und täuschender Name führten zu Beanstandungen seitens des Registergerichts und der IHK Berlin.
      In der Gesellschafterversammlung vom 28.11.2003 wurde der Geschäftsführer der Technischen Werke Delitzsch, mit 44,5 % Hauptgesellschafter der Antragstellerin, Herr Lutz Mörtl, zum Geschäftsführer der „Holzkontor Sachsen GmbH“ berufen.
      Die Gründung einer Vorratsgesellschaft, die Sitzverlegung zunächst nach Berlin, nicht nach Delitzsch oder Leipzig (erschwerte Einsicht in des Handelsregister für Interessierte), die Angaben in der Kurzbeschreibung des Genehmigungsantrags des Holzkontors sowie die Ausführungen des Antragstellers müssen daher als umfassendes Täuschungsmanöver gewertet werden, das auch Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin, besser der für sie handelnden Personen, i.S.d. § 35 GewO aufkommen lassen. Dass soviel Aufwand nur für die Errichtung eines simplen „Holzeingangs- und Weiterreichungslagers“ getrieben wird, kann nur dann als plausibel – wie es die Genehmigungsbehörde - ausgedrückt hat - angesehen werden, wenn dieser Aufwand dazu bestimmt war, verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Bestimmungen bei der Genehmigung des Holzeingangslagers zu umgehen.

      Gem. § 2 Ziff. 6 der 17. BImSchV umfasst der Begriff der Verbrennungsanlage auch die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von bei der Verbrennung entstehenden Abfällen und Abwässer.
      Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 BImSchV ist es, die Geruchs- und Staubbelastung der Abfälle bzw. des Brennstoffs zu erfassen und durch Zuführung zu der Verbrennung möglichst schadstoffarm zu beseitigen. Da es vorliegend um die Genehmigung zur Verbrennung von A1- bis A4-Hölzern geht, besteht in jedem Fall die Notwendigkeit, die Anforderungen an die Lagerung von Abfällen für Verbrennungsanlagen einzuhalten.

      Die erteilte Ausnahmegenehmigung gem. § 19 Abs. 2 17. BImSchV ist rechtswidrig. Es ist nicht zu erkennen, durch welche bauliche oder betriebliche Maßnahmen die Entstehung von Staub- und Geruchsimmissionen möglichst gering gehalten werden.
      Im Gegenteil:
      Insbesondere nach Wegfall des Holzsilos auf dem Betriebsgelände werden durch künstliche Abtrennung des Holzkontors die Geruchs- und Staubimmissionen vielfach höher sein als dies bei der zumindest geforderten geschlossenen Lagereinrichtung der Fall wäre. Die hier verwendeten A1- bis A4-Hölzer lassen eine Ausnahme nicht zu. Das ankommende Brennmaterial kann zu 100 % aus A3- und A4-Hölzern bestehen. Es wäre in diesem Fall mit Schadstoffen hoch belastet und außerdem sehr geruchsintensiv (z.B. bei geschredderten Bahnschwellen). Im übrigen sind auch keine besonderen baulichen oder betrieblichen Maßnahmen erkennbar, die eine Entstehung von Staub- und Geruchsimmissionen möglichst gering halten.

      Ferner kann die Art der Lagerung des Altholzes keinesfalls als bestverfügbare Technik angesehen werden.
      § 9 IVU RL, ja nicht einmal als Stand der Technik, § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG angesehen werden.

      Die gesonderte Beantragung des Holzeingangslagers durch die Firma Holzkontor Sachsen GmbH lässt im übrigen berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Anlagenbetreibers aufkommen. Weshalb wird ein Holzeingangslager gesondert beantragt, das nicht einmal eine Verarbeitungsstufe (z.B. Zerkleinern, Zerhäckseln) des Brennmaterials vornimmt, sondern lediglich Hackschnitzel entgegen nimmt und dann via Förderband an das Biomassekraftwerk weiterleitet (ohne irgendeinen anderen Abnehmer hierfür zu haben)? Diese künstliche Aufspaltung des Verarbeitungsprozesses stellt einen klassischen Umgehungstatbestand dar, mit dem offensichtlich versucht wird, sowohl eine Einbeziehung in die Umweltverträglichkeitsuntersuchung als auch die Anwendung der 17. BImSchV, insbesondere des § 3 Abs. 1 auszuschließen.

    9. Rostfeuerungsanlagen
    10. Die Rostfeuerungsanlage entspricht nicht dem Stand der Technik und verstößt damit gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Diese Vorschrift ist mittlerweile im Lichte des Begriffs „bestverfügbare“ Technik auszulegen, § 9 IVU RL. Was mittlerweile im Bereich der Abfallverbrennung unter dem Begriff „bestverfügbare Technik verstanden wird, läßt sich in dem Arbeitsblatt der EU-Kommission „Integrated Pollution Prevention and Control, Draft Reference Document on Best Available Techniques for Waste Incineration, Draft March 2004“ (zu finden unter der Internetadresse: http:eippcb.jcr.es, Deckblatt als Anlage 5) nachlesen.

      Mittlerweile ist anerkannt, dass eine Wirbelschichtfeuerung einen wesentlich besseren Ausbrand bedeutet und zu wesentlich weniger Schadstoffen führt als eine Rostfeuerungsanlage. Sie wäre auch vorliegend geeignet, weil der Einsatz von Hackschnitzeln in der Weise erfolgen kann, dass die einzelnen Teile jeweils genau von der Größe her spezifiziert werden und somit sich für eine Wirbelschichtfeuerung eignen.

      Die Rostfeuerungsanlage wird auch keineswegs in einem optimierten Zustand betrieben. So fehlt es an der Zufuhr von Wasserdampf ebenso wie an der Zufuhr von Additiven. Ferner ist nicht erkennbar, dass eine Vorrichtung für Abgasrückführung besteht.

      Zudem wird mit zwei Sekunden die Verbrennung bei 850°C zu kurz durchgeführt, um die Schadstoffe in dem Brennmaterial effektiv und mit einem höchstmöglichen Prozentsatz zu beseitigen. Hierfür ist bei niedrigen Verbrennungstemperaturen wie 900°C wenigstens eine Verweilzeit von 3 Sekunden in dem Kessel notwendig.

      Es ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass es eine Sekundärfeuerung gibt, die das bei der Verbrennung entstehende Kohlenmonoxid möglichst umfassend in Kohlendioxid umwandeln kann.

      Eine optimale Primärfeuerung dient der Reduzierung von NOx sowie der Zerstörung von in dem Brennmaterial vorhandenen Schwermetallen.

    11. SNCR-Anlage
    12. Die verwendete SNCR-Anlage (selektive nicht katalytische Reduktion) stellt nicht den Stand der Technik dar.

      Diese Anlage benötigt zum einen eine wesentlich größere Menge an Reduktionseinsatzstoffen als die modernere und effektivere katalytische Methode (SCR-Anlage).

      Bei der SNCR-Anlage wird das in dem Rauchgas entfaltende NOx lediglich um 60 % reduziert. Bei einer SCR-Anlage kann das NOx um 80 % reduziert werden.

      Das SNCR-Verfahren bedeutet den zwei- bis dreifachen Überschuss an Reduktionsmitteln.

      Gemäß Antrag (S. 14) soll das Reduktionsmittel Harnstofflösung, das mit Wasser vermischt wird, lediglich in der Weise über Düsen in den Abgasstrom eingespritzt werden, dass der zulässige NOx-Wert soeben noch eingehalten wird. Dieses Reaktionsmittel weist ferner deutliche Nachteile gegenüber einer Ammoniakwasserlösung auf.

      Dies setzt allerdings schon voraus, dass die im SNCR-Verfahren optimale Reaktionstemperatur von 900°C ständig optimal eingehalten wird. Dies dürfte am Kesselausgang kaum der Fall sein, wenn als Mindesttemperatur lediglich 850°C (im unteren Bereich des Brennofens) erreicht werden.

      Durch das eingedüste Harnstoff-/Wassergemisch, dass lediglich eine Betriebstemperatur von 60 bis 80°C aufweist, dürfte der Rauchgasstrom noch einmal abgekühlt werden, so dass nicht gewährleistet ist, dass die Mindestreaktionstemperatur von 850°C permanent eingehalten wird. An sich wäre bei diesem Verfahren eine zusätzliche Aufheizung erforderlich, um im sicheren Reaktionsbereich zu bleiben.

      Offenbar geht auch der Antragsteller davon aus, dass bei dem von ihm gewählten Verfahren die Grenzwerte nicht automatisch eingehalten werden. So führt er in seinem Antrag auf S. 40 oben aus, dass im Emissionspunkt EQ 1 bei der NOx-Reingasmessung ständig die Einhaltung der Grenzwerte kontrolliert werden und bei Überschreitung der Grenzwerte eine Korrektur der Reduktionsmitteldosierung erfolgt. Dies kann allerdings nur mit deutlicher zeitlicher Verzögerung erfolgen, da zum einen die Überschreitung erst gemessen werden muss und zum anderen die Wegstrecke des Rauchgases von der Einspritzdüse der Harnstofflösung unmittelbar im Brennstoffkessel bis hin zum Kamin sehr weit ist. In der Zwischenzeit treten die Rauchgase mit überhöhten Konzentrationen aus.

      Wie bereits ausgeführt, stellen die Grenzwerte der 17. BImSchV Mindestanforderungen dar, keinesfalls drücken sie aus, was tatsächlich an Reduzierung von Schadstoffen im Rauchgas möglich ist. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es jedenfalls nicht, dass der Betreiber einer Anlage seine Reinigungs- und Filtersysteme so dosiert, dass er gerade nur die Grenzwerte einhält.

      Da es anlagebedingt immer wieder zu Überschreitungen der Grenzwerte kommt, ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bei Anwendung dieser Technik verletzt. Zugleich ist auch § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG verletzt, weil der Stand der Technik hier nicht eingehalten wird.

    13. Rauchgasreinigung / Entstaubung
    14. Die Betriebseinheit 410 sieht den Einbau einer Zyklonanlage vor. Diese dient der Entstaubung des Rohgases. Das Verfahren zur Entstaubung durch eine Zyklonanlage wird den heutigen Gasreinheitsstandarts nicht mehr gerecht. Moderner sind Elektrofilter, da insoweit aber die Neuentstehung von Dioxinen nicht ausgeschlossen werden kann (Dioxinkonzentrationen nach der E-Filterpassage höher als vor dem Filter) wird mittlerweile allgemein der Einsatz von Gewebefiltern bevorzugt (können aus Glas, Metall oder Kunststoff sein).

      Dies stellt den aktuellen Stand der Technik dar, keinesfalls die längst veraltete Zyklone.

    15. Trockensorptionsanlage zur Abtrennung der sauren Schadgase
    16. Von den drei bekannten Verfahren wird hier auch wiederum nur das schlechteste, am wenigsten wirksame Verfahren zum Einsatz gebracht, nämlich das quasi trockene Verfahren. Bei dem hier gewählten Verfahren wird dem heißen Rauchgas eine wässrige Lösung entgegen gesprüht. Es entsteht ein festes schwermetallhaltiges Neutralsalzgemisch bestehend aus verschiedenen Calciumverbindungen. Insbesondere entsteht Kalkstein (CaCO3). Dieses Neutralsalzgemisch ist nicht vermarktbar. Es bleibt offen, wie dieses entstehende Material verwendet wird. Im übrigen ist ein wesentlich höhere Verbrauch an Absorptionsmitteln (1,5- bis 4-facher Überschuss) erforderlich, es erfolgt eine gleichbleibend geringere Reinigungsleistung. Ein wesentlich besseres Verfahren wäre ein nasses Verfahren, bei dem das Rauchgas einen sogenannten sauren Wäscher passiert, in dem Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff sowie die flüchtigen Schwermetalle absorbiert werden. In einer nachfolgenden alkalischen Waschstufe werden SO2, CO, CO2 an das Absorptionsmittel Ca(OH)2 gebunden. Vorteile dieses Verfahrens sind eine sehr hohe Reinigungsleistung, die weitere Abkühlung des Rauchgases sowie die Entstehung von zwei verwertbaren Endprodukten. Insbesondere das entstehende Gips ist in der alkalischen Stufe vermarktbar.

      Die bei dem trockenen Verfahren entstehenden Endprodukte sind hingegen nicht vermarktbar. Es ist ungeklärt, wie der Betreiber diese Stoffe endgültig beseitigen will. Hierzu hat er keine Angaben gemacht.

      Das Verfahren ist um so nachteiliger, als dass die entstehenden giftigen Rückstände wegen des hohen Verbrauchs an Absorptionsmitteln in großem Umfang anfallen und zugleich eben nicht ohne weiteres in den Wirtschaftskreislauf zurück geführt werden können, d.h. also einer sinnvollen Verwendung zugeführt werden können.

    17. Beseitigung von Dioxinen und Furanen
    18. Die gewählte Anlagentechnik ist weder geeignet, der Entstehung von Dioxinen und Furanen während des Verbrennungsprozesses vorzubeugen, noch in dem Brennstoff vorhandene Dioxine abzubauen.
      Zunächst fehlt es bereits an den sogenannten Primärmaßnahmen. Es werden keine ausreichenden Verweilzeiten im Brennraum (mindestens 3 Sekunden erforderlich) erzielt. Die ganze Verbrennung läuft nicht so ab, dass die Entstehung von hohen Konzentrationen von NOx bzw. CO verhindert wird (was zugleich geringere Dioxinkonzentrationen bedeuten würde). Die Entstehung von Dioxinen und Furanen kann auch dadurch erreicht werden, dass eine schnelle Abkühlung der Rauchgase erzielt wird, damit insbesondere Temperaturen zwischen 400 und 200°C nicht entstehen. Ein Verfahrensschritt, der zu einem solchen schnellen Abkühlungsprozess des Rauchgases führen kann, ist nirgends beschrieben.

      Sekundärmaßnahmen
      Soweit durch den Zusatz von Herdofenkoks (HOK) im Rauchgas die Schwermetalle und Dioxine / Furane adsorptiv gebunden werden sollen, ist dieses Verfahren wenig effektiv. Für diese Reaktion wird Aktivkoks oder Aktivkohle benötigt. Mit dieser ist jedoch das brennbare Herdofenkoks überhaupt nicht vergleichbar. Aktivkohle wird durch verschiedene Verfahrensschritte speziell veredelt, u.a. geröstet und oberflächenvergrößert. Die billige HOK ist nicht in demselben Umfang in der Lage, eine Adsorption von Furanen und Dioxinen auch nur annähernd effektiv zu bewerkstelligen. Das beigefügte EU-Gruppen-Sicherheitsblatt von RWE Reinbraun bringt zum Ausdruck, das hier ganz normale Braunkohle (Braunkohlenfeinkoks, Braunkohlenkoksstaub) zum Einsatz kommen soll.

      Hier liegt ein klarer Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vor, da dieses Verfahren nicht geeignet ist, aus dem Rauchgas Dioxine und Furane herauszufiltern.

    19. Einhaltung von niedrigeren Emissionsrenzwerten bei Einsatz der besten verfügbaren Technik
    20. 10.1. Zumutbarkeit der Einhaltung der Grenzwerte nach BATAEL

      Die Grenzwerte, wie sie in dem Arbeitsblatt der EU-Kommission BAT-MV Arbeitsblatt speziell für die Rauchgasreinigungsanlagen in Hausmüllverbrennungsanlagen gefordert werden vgl. dort nur Kapitel 5.2 und Tabellen 3.8. und 5.5 (Anlage 6), werden nicht eingehalten.
      Die Grenzwerte nach der 17. BImSchV werden aufgrund der installierten Rauchgasreinigungstechnik bereits jetzt von den meisten Müllverbrennungsanlagen sowohl in Deutschland als auch in Europa deutlich unterschritten. Dies gilt vor allem für die modernen Anlagen, die in den letzten 10 Jahren genehmigt worden sind.

      In dem BAT- MV Arbeitsblatt wird in dem Kap. 3.2.2.2. ein Überblick über die von Müllverbrennungsanlagen in verschiedenen Mitgliedsstaaten eingehaltenen Grenzwerte bezüglich einzelner Stoffe gegeben. Es handelt sich um Anlagen, die bereits vor einigen Jahren genehmigt worden sind.

      10.2. Grenzwerte für HCL

      In der Tabelle 3.10. werden die Chlorwasserstoffemissionen von insgesamt 142 Müllverbrennungsanlagen ausgewertet. Es ergibt sich, dass schon mehr als die Hälfte, nämlich bei 73 Müllverbrennungsanlagen ein Grenzwert von unter 5 mg/Nm3 erreicht werden. Bei weiteren 35 Anlagen ein Grenzwert zwischen 5 und 10 mg/Nm3. Dabei handelt es sich um Altanlagen, die zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten genehmigt worden sind.

      10.3. Grenzwerte für HF

      Ähnliches gilt für gasförmige anorganische Fluorverbindungen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 d BImSchG gilt ein Grenzwert von 1 mg/Nm3. Beantragt wird genau die Einhaltung dieses Grenzwertes. Nirgendwo wird nachgewiesen, dass die eingesetzte Technik angesichts des heterogenen Input-Materials diesen Wert auch zuverlässig einhält.

      Von den insgesamt 55 untersuchten Müllverbrennungsanlagen in Europa unterschreiten 53 den Grenzwert von 1 mg/Nm3. Unterschreiten ist allemal etwas anderes als lediglich einhalten.

      10.4. Grenzwerte für SO2

      Für Schwefeldioxid gilt Folgendes:
      Beantragt worden ist hier die Einhaltung des Grenzwertes 50 mg/Nm3.

      Von insgesamt 180 untersuchten Müllverbrennungsanlagen emittieren nach kontinuierlichen Messungen immerhin 123 weniger als 25 mg/Nm3 Schwefeldioxid, weitere 25 emittieren weniger als 50 mg/Nm3, jedoch mehr als 25 mg/Nm3. Hier ist zwar der Jahreswert angegeben, der aber wegen des kontinuierlichen Betreibens der EnVA durchaus mit dem nach der 17. BImSchV angegebenen Tagesmittelwert vergleichbar ist (zumal ja keine Anzahl zulässiger Überschreitungen festgelegt ist).

      10.5. Gesamtstaub

      Ähnlich sieht es in dem Bereich Gesamtstaub aus.
      Beantragt worden ist ein Grenzwert von 10mg/Nm3

      Tabelle 3.13. BAT-MV gibt einen Überblick über die Staubemissionen europäischer MVA. Von hier insgesamt untersuchten 143 Anlagen erreichen 103 einen Wert kleiner als 5 mg/Nm3. Weitere 29 lagen im Bereich unter 10 mg/Nm3, aber größer als 5 mg/Nm3.

      10.6. Gesamtkohlenstoff (TOC)

      Noch deutlicher ist es bei dem Gesamtkohlenstoff (TOC) (Total Organics Carbon).
      Beantragt wurde ein Grenzwert von 10 mg/Nm3.
      Von den hier insgesamt untersuchten 92 MVA blieben 79 unter dem Wert von 5 mg/Nm3. Weitere 7 blieben immerhin unterhalb des hier beantragten Grenzwertes von 10 mg/Nm3. Zur näheren Orientierung wird ein Auszug aus dem BAT-MV Arbeitsblatt, Kap. 3 mit den soeben zitierten Tabellen der Einwendung beigefügt - Anlage 6.

    21. Effiziente Rauchgasreinigungstechnik bei genehmigten MVA in Deutschland
    22. In einer sehr umfangreichen Untersuchung zur Effizienz von unterschiedlichen Systemen zur Rauchgasreinigung bei Müllverbrennungsanlagen, in Auftrag gegeben von dem Landesumweltamt NRW (Material Nr. 60 des Landesumweltamtes NRW, Essen 2001) werden die verschiedenen Techniken Rauchgasreinigung beschrieben und in drei Kategorien unterteilt:

      Kategorie a) einfache Verfahren zur Erfüllung der 17. BImSchV
      Kategorie b) aufwendige Verfahren zur Erzielung sehr hoher Abscheidegrade
      Kategorie c) aufwendige Verfahren mit weitgehender Rückstandsverwertung

      Das Deckblatt dieser Untersuchung wird als Anlage 7 beigefügt. Die Untersuchung selbst ist im Internet unter der Internetadresse des Landesumweltamtes NRW erhältlich.

      Das hier beantragte Verfahren entspricht der Kategorie a), insbesondere, weil es kein SNCR-Verfahren bzw. kein nasses Reinigungsverfahren beinhaltet.
      Beiliegende Tabelle macht deutlich, welche besseren Reinigungswerte durch Einsatz aufwendiger Techniken erreichbar sind.

      In der Untersuchung wurden sämtliche MVA in Deutschland auf die jeweils zum Einsatz kommende Rauchgasreinigungstechnik hin untersucht. Bei den allermeisten Anlagen kommen die Kategorien b) und c), zum Teil eine verbesserte einfache Technik (a) 1) zum Einsatz. Dies obwohl diese Anlagen bereits teilweise in den 80er, zum Teil in den 90er Jahren genehmigt worden sind. Kategorie a) ist vor allem bei noch älteren Anlagen anzutreffen.

      Es ist daher unzulässig im Jahre 2004 eine Anlage mit einer Reinigungstechnik zu genehmigen, die über einen einfachen Reinigungsstand verfügen soll. Dass dies offensichtlich nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, geschweige denn der besten verfügbaren Technik, wurde oben bereits ausgeführt.

    23. -
    24. Die Genehmigung ist aus den genannten Gründen aufzuheben, zumindest aber in entscheidenden Punkten nachzubessern. Außerdem muss bzgl. des Holzeinganglagers nochmals ein Genehmigungsverfahren nachgeholt werden, bei dem die Bestimmungen der 17. BImschV einzuhalten sind.

Mit freundlichen Grüßen

Lothar Hermes
Rechtsanwalt

Anlagen: 1 – 7

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