OBM legt gegen Stadtratsbeschluss vom 25. April Widerspruch ein

Delitzsch. Gegen den Mehrheitsbeschluss von SPD, PDS und Freien Wählern im Stadtrat am 25. April, dass die Delitzscher Verbandsräte des Zweckverbandes Gewerbegebiet Delitzsch-Südwest in der nächsten Verbandsversammlung den Beschluss vom 17. Dezember für nichtig erklären sollen, macht Oberbürgermeister Heinz Bieniek von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch. Die Feststellung, so will es Bieniek auf einer außerordentlichen Stadtratssitzung am 13. Mai zu diesem Thema begründen, dass der Dezember-Beschluss im Zweckverband nicht gefasst worden sei, "entbehrt jeder rechtlichen Grundlage". Bisher hätten alle rechtlichen Prüfungen ergeben, dass ein gültiger Beschluss zustande kam. Inhalt war, wie bereits mehrfacht berichtet, der Abschluss eines Optionsvertrages mit den Kreiswerken zum Verkauf eines Grundstücks im Gewerbegebiet Delitzsch-Südwest für den Bau einer geplanten Müllverbrennungsanlage. Die vier Neukyhnaer Verbandsräte hatten einstimmig dafür votiert. Von sechs Delitzscher Verbandsräten waren nur zwei anwesend. Einer stimmte dafür, einer dagegen. Offensichtliche Formfehler in der Vorbereitung des Beschlusses sowie die Vorschrift, dass Verbandsräte von Mitgliedsgemeinden im Zweckverband einheitlich abstimmen müssen, verkomplizierte die Rechtslage, bewirkten im Stadtrat harte Differenzen und Vertrauensverlust. "Ein Verstoß gegen das Gebot der einheitlichen Stimmabgabe führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung, sondern lediglich zur Ungültigkeit der Stimmen des betreffenden Verbandsmitgliedes (in diesem Fall Delitzsch, d. Red.)" stellte dieser Tage auch das Dresdner Innenministerium fest, an das Dr. Michael Friedrich, PDS-Landtagsabgeordneter und Kreisrat in Delitzsch, zum Sachverhalt eine "kleine Anfrage" gestellt hatte.
Die Kreiswerke haben für ihren Optionsvertrag längst eine notarielle Beglaubigung. Die Anfechtung würde einen langen Prozess in Gang setzen. Der OBM akzeptiert jedoch den zweiten Stadtratsbeschluss vom 25. April, die Rechtslage noch einmal durch ein Zusatzgutachten prüfen zu lassen.

R.

LVZ vom 2. Mai 2002